Übergangsbestimmungen zum 1.1.2019
Wird kein „Ende Entgelt“ gemeldet, erfolgt die Prüfung auf Basis des „Ende BV-Datums“
Grundregeln - Versichertenmeldung
Bis zur Inbetriebnahme der neuen SARTen aus Kapitel E.29 Versichertenmeldung reduziert (ab 01.01.2019) – festgelegt in „gültig ab“ – kommen die bestehenden SARTen aus Kapitel E.4 Versichertenmeldung (bis 31.12.2018) zur Anwendung.
Ab Inbetriebnahme der neuen SARTen werden Versichertenmeldungen, die das Jahr 2018 betreffen, noch mit den alten SARTen übermittelt (alt = alt). Versichertenmeldungen, die aus-schließlich den neuen Zeitraum ab Stichtag 01.01.2019 betreffen, dürfen nur noch mit den neuen SARTen übermittelt werden (neu = neu).
Bei Anmeldungen stellt die Datumsprüfung immer auf den Beginn der „SV-ab“ ab (nicht „BV-ab“), es wird daher das beschriebene Feld „ADAT“ zur Prüfung verwendet. Wird kein „SV-ab Datum“ gemeldet, erfolgt die Prüfung auf Basis des „BV-ab Datum“, es wird daher das be-schriebene Feld „BVAB“ zur Prüfung herangezogen.
Bei Abmeldungen stellt die Datumsprüfung auf das „Ende Entgelt“ ab (Feld „ADAT“). Wird kein „Ende Entgelt“ gemeldet, erfolgt die Prüfung auf Basis des „Ende BV-Datums“ (Feld „BVEN“).