Gemäß § 19 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994) in Österreich ist der Steuerschuldner in der Regel der Unternehmer, der die Lieferung oder sonstige Leistung erbringt1. Es gibt jedoch bestimmte Fälle, in denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren2. Dies gilt beispielsweise für Bauleistungen13 und bestimmte Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit dem Sekundärrohstoffhandel4.
Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wurde5. Bei Rechnungslegung in einem späteren Monat verschiebt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld um maximal einen Monat5.
In Bezug auf die Verbuchung: Wenn die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet wird (z.B. im Falle des Reverse-Charge-Verfahrens), wird diese Steuerschuld in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) unter der Kennziffer 057 eingetragen2. In der UVA wird hier nur der Steuerbetrag und nicht die Bemessungsgrundlage eingetragen2.