Altersteilzeit und Minderung der Arbeitslosenversicherung


Altersteilzeitvereinbarungen

Betrifft die Verminderung bzw. der Entfall des Versichertenanteils zur Arbeitslosenversicherung auch jenen Teil der Beiträge, der im Falle des Vorliegens einer Altersteilzeitvereinbarung von der Differenz der fiktiven Beitragsgrundlage zum tatsächlich ausbezahlten Entgelt vom Dienstgeber alleine zu tragen ist?

Bedingt durch eine Sonderregelung des ASVG werden die Sozial­versicherungsbeiträge nach § 44 Abs. 1 Z 10 ASVG im Falle des Vorliegens einer Altersteilzeitvereinbarung von der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit (= fiktive Beitragsgrundlage) bemessen. Diese Beitragsgrundlage ist für die Beurteilung, ob es zu einer Verminderung oder einem Entfall der Arbeitslosenversicherungsbeiträge kommt, relevant.

Der Versicherte selbst leistet allerdings nur von seinem der herabgesetzten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt und dem Lohnausgleich Arbeitslosenversicherungsbeiträge.

Die Begünstigung kann daher auch nur diesen Teil der Beiträge umfassen. Jene Sozialversicherungsbeiträge, die von der Differenz des tatsächlich ausbezahlten Entgeltes zuzüglich Lohnausgleich zu der fiktiven Beitragsgrundlage zu entrichten sind, werden im Übrigen dem Dienstgeber vom Arbeitsmarktservice ersetzt.

Quelle: https://www.noedis.at/cdscontent/?contentid=10007.679881

Zur Beurteilung der Prozentminderung ist die gesamte Bemessungsgrundlage vor der Altersteilzeit zu betrachten.

Quelle: http://www.ars.at/forum/read.php?2,34898

 

Hinweis: Ob eine ALV-Beitragssenkung möglich ist, wird automatisch berechnet. Die ALV-Beitragssenkung wird vom herabgesetzten Entgelt berechnet.

 

Siehe Beispiel Altersteilzeit in der Beispielsammlung: Beispiele Mapping [PDF]

 

06-03-2019 Andreas
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